Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
FM Baggerbetrieb – Ferdinand Maurer
nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen von FM Baggerbetrieb – Ferdinand Maurer, insbesondere in den Bereichen Abbruch- und Rückbauarbeiten, Erdarbeiten, Tief- und Kanalbau, Aushubarbeiten, Wasserhaltung, Transporte, Materiallieferungen, Entsorgungs- und Verwertungsleistungen sowie damit zusammenhängende Bau- und Nebenleistungen.
Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Soweit einzelne Regelungen gegenüber Verbrauchern gesetzlich nicht oder nur eingeschränkt zulässig sind, gelten an deren Stelle die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Angebote und Vertragsabschluss
Angebote des Auftragnehmers werden auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten und erkennbaren Verhältnisse sowie der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Pläne, Gutachten, Mengen und sonstigen Unterlagen erstellt.
Soweit im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, stellen angegebene Mengen, Massen, Flächen, Kubaturen und Arbeitszeiten kalkulatorische Ansätze dar.
Der tatsächliche Vergütungsanspruch richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten bzw. angefallenen Leistungen und Mengen.
3. Abrechnung nach tatsächlichen Mengen und Massen
Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach den tatsächlich ausgeführten Leistungen sowie den tatsächlich angefallenen Mengen und Massen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Pauschalpreis vereinbart wurde.
Im Angebot aufgeführte Mengen, Massen, Tonnen, Kubikmeter, Quadratmeter, Laufmeter, Stunden oder sonstige Mengeneinheiten stellen grundsätzlich eine Kalkulationsgrundlage dar und sind keine garantierten Endmengen.
Insbesondere bei Bodenaushub, Abbruchmaterial, Bauschutt, Boden, Kies, Sand, Asphalt, Beton, Mischmaterial und sonstigen auszubauenden oder abzufahrenden Materialien können die tatsächlichen Mengen und Massen von den vorab geschätzten Mengen abweichen.
Maßgeblich für die Abrechnung sind – abhängig von der jeweiligen Leistung – insbesondere:
- das tatsächliche Aufmaß,
- die tatsächlich ausgeführte Menge,
- die tatsächlich geleisteten Arbeits- und Maschinenstunden,
- Lieferscheine,
- Wiegescheine,
- Entsorgungs- und Verwertungsnachweise sowie
- sonstige geeignete Leistungsnachweise.
Mehr- oder Mindermengen gegenüber den im Angebot angesetzten Mengen werden entsprechend der tatsächlich ausgeführten bzw. angefallenen Menge abgerechnet.
4. Boden- und Untergrundverhältnisse
Die Kalkulation erfolgt auf Grundlage der bei Angebotsabgabe bekannten Boden-, Grundwasser- und Untergrundverhältnisse.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vorhandene Bodengutachten, Schadstoffuntersuchungen, Leitungspläne und sonstige für die Arbeiten relevante Unterlagen vor Beginn der Arbeiten vollständig zur Verfügung zu stellen.
Ergeben sich während der Ausführung Boden- oder Untergrundverhältnisse, die von den bei Angebotsabgabe zugrunde gelegten Verhältnissen abweichen und zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich machen, können hieraus entstehende zusätzliche Leistungen gesondert vergütet werden.
Dies betrifft insbesondere:
- nicht bekannte Auffüllungen,
- stark bindige oder nicht tragfähige Böden,
- Fels, große Steine oder sonstige Hindernisse,
- nicht bekannte Fundamente oder Bauteile,
- Grund- oder Schichtenwasser,
- kontaminiertes oder schadstoffbelastetes Material,
- Fremdstoffe und Bauschutt im Boden sowie
- sonstige bei Angebotsabgabe nicht erkennbare Bodenverhältnisse.
5. Schadstoffe und belastetes Material
Soweit vor Beginn der Arbeiten keine geeigneten Untersuchungen oder Analysen vorliegen, erfolgt die Kalkulation grundsätzlich unter der Annahme, dass das zu bearbeitende, auszubauende oder abzubrechende Material keine nicht mitgeteilten Schadstoffbelastungen aufweist.
Werden während der Arbeiten Anhaltspunkte für Schadstoffe, Kontaminationen oder eine von den vorliegenden Angaben abweichende Materialbeschaffenheit festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die hiervon betroffenen Arbeiten bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zu unterbrechen, soweit dies aus fachlichen, rechtlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen erforderlich ist.
Erforderliche Untersuchungen, Analysen, Separierungen, Zwischenlagerungen, zusätzlichen Transporte sowie höhere Verwertungs- oder Entsorgungskosten stellen zusätzliche Leistungen dar, soweit sie nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.
6. Entsorgung und Verwertung
Entsorgungs- und Verwertungskosten werden auf Grundlage der tatsächlichen Mengen/Massen und der tatsächlichen Einstufung des Materials berechnet, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
Ändert sich aufgrund von Analysen oder der tatsächlichen Materialbeschaffenheit der erforderliche Entsorgungs- oder Verwertungsweg, wird die Leistung entsprechend der tatsächlich erforderlichen Entsorgungs- bzw. Verwertungsart abgerechnet.
Wiegescheine, Entsorgungsnachweise und sonstige Belege können als Grundlage für die Abrechnung herangezogen werden.
7. Zusätzliche und geänderte Leistungen
Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag nicht enthalten sind und auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund nachträglich festgestellter Umstände erforderlich werden, werden zusätzlich vergütet.
Dies gilt insbesondere für zusätzliche Erdarbeiten, Abbrucharbeiten, Transporte, Materiallieferungen, Wasserhaltungsmaßnahmen, Entsorgungsleistungen, Maschinen- und Personalstunden sowie zusätzliche Baustelleneinrichtungen.
Soweit möglich, wird der Auftraggeber vor Ausführung über wesentliche zusätzliche Leistungen und die daraus entstehenden Kosten informiert.
8. Leitungen und Bestandsunterlagen
Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten sämtliche ihm vorliegenden Informationen über unterirdische und oberirdische Leitungen, Kabel, Kanäle, Rohre, Schächte, Drainagen, Fundamente und sonstige Einbauten zur Verfügung zu stellen.
Soweit erforderlich, sind aktuelle Leitungsauskünfte einzuholen und notwendige Freigaben bzw. Genehmigungen rechtzeitig bereitzustellen.
Für nicht erkennbare und dem Auftragnehmer nicht mitgeteilte Leitungen oder sonstige Einbauten richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften.
9. Baustellenzufahrt und Arbeitsbereich
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Baustelle für die vereinbarten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte grundsätzlich geeignet und erreichbar ist.
Der Auftraggeber hat den erforderlichen Arbeits- und Bewegungsbereich freizuhalten, soweit dies in seinem Verantwortungsbereich liegt.
Nicht vorhersehbare Erschwernisse, die zusätzlichen Maschinen-, Personal- oder Zeitaufwand verursachen, können als zusätzliche Leistungen abgerechnet werden, soweit sie nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind.
10. Wasserhaltung
Bei Wasserhaltungsmaßnahmen beruhen Angebote auf den zum Zeitpunkt der Kalkulation bekannten bzw. zu erwartenden Wasserverhältnissen.
Nicht vorhersehbare Veränderungen des Wasseranfalls, der Grundwasserstände oder der Bodenverhältnisse sowie hierdurch erforderlich werdende zusätzliche Pumpen, Leitungen, Aggregate, Betriebsstunden oder sonstige Maßnahmen können gesondert abgerechnet werden.
Erforderliche behördliche Genehmigungen und Auflagen sind entsprechend der vertraglich vereinbarten Verantwortlichkeit zu berücksichtigen.
11. Ausführungsfristen
Vereinbarte Ausführungszeiten setzen voraus, dass die Baustelle rechtzeitig zugänglich ist und alle erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und Vorleistungen rechtzeitig vorliegen.
Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, behördlicher Maßnahmen, nicht vorhersehbarer Boden- oder Wasserverhältnisse oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände können zu einer angemessenen Anpassung der Ausführungszeiten führen.
12. Behinderungen, Warte- und Stillstandszeiten
Entstehen vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Warte- oder Stillstandszeiten, beispielsweise aufgrund fehlender Baufreiheit, fehlender Vorleistungen, gesperrter Zufahrten oder vom Auftraggeber veranlasster Unterbrechungen, können daraus entstehende nachweisbare zusätzliche Aufwendungen gesondert berechnet werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
13. Preise und Vergütung
Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Angebot, den vereinbarten Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen.
Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden nach einer hierfür getroffenen Vergütungsvereinbarung bzw. nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet.
14. Abschlagszahlungen und Rechnungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der erbrachten und geschuldeten Leistungen zu verlangen.
Rechnungen sind innerhalb der auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
15. Abnahme
Für die Abnahme der ausgeführten Werkleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen, soweit nicht nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen ist.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
16. Mängel und Gewährleistung
Für Mängelansprüche und deren Verjährung gelten grundsätzlich die gesetzlichen Vorschriften.
Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, berechtigte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern.
Dem Auftragnehmer ist grundsätzlich Gelegenheit zur Prüfung eines behaupteten Mangels und – soweit gesetzlich vorgesehen – zur Nacherfüllung zu geben.
17. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten und in sonstigen Fällen, in denen eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist.
18. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat die für die vertragsgemäße Ausführung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.
Hierzu können insbesondere gehören:
- Bereitstellung von Plänen und Unterlagen,
- Angaben über vorhandene Leitungen,
- Bodengutachten und Analysen,
- erforderliche Genehmigungen und Freigaben,
- Sicherstellung der Baustellenzufahrt und
- Koordination erforderlicher Vorleistungen.
Zusätzliche Aufwendungen infolge einer vom Auftraggeber zu vertretenden verspäteten oder unzureichenden Mitwirkung können nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vergütungspflichtig sein.
19. Kündigung
Für die Kündigung von Werk- und Bauverträgen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Bereits ausgeführte Leistungen sowie sonstige aufgrund der Kündigung bestehende Vergütungs- oder Ersatzansprüche werden entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen abgerechnet.
20. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kann – soweit gesetzlich zulässig – für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ein Gerichtsstand am Sitz des Auftragnehmers vereinbart werden.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Wirksamkeit der übrigen Regelungen bleibt hiervon grundsätzlich unberührt.
FM Baggerbetrieb – Ferdinand Maurer
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